Vorliegend gehe es darum, für die Wärmepumpe einen Standort zu bewilligen, der in technischer Hinsicht ideal sei, aber auch die hohen Investitionskosten nicht unnötig in die Höhe treibe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein technisches Gerät dieser Grösse als Erweiterung der Geschossfläche qualifiziert werden könne und dass sich dadurch das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes in unzulässiger Weise verändere. Die verlangte Ausnahme- und Baubewilligung sei zu erteilen.