c) Die Beschwerdeführenden argumentieren, der Sachverhalt, welcher dem erwähnten Entscheid BVE 110/2016/174 zugrunde gelegen sei, könne nicht mit dem vorliegenden Fall verglichen werden. Dort sei ein altrechtliches Gebäude in Überschreitung der Baubewilligung massiv umgebaut und in seinem Erscheinungsbild verändert worden. Das Aussengerät für die Wärmepumpe sei dabei ein kleines Element neben vielen anderen gewesen. Vorliegend gehe es darum, für die Wärmepumpe einen Standort zu bewilligen, der in technischer Hinsicht ideal sei, aber auch die hohen Investitionskosten nicht unnötig in die Höhe treibe.