Abs. 4 RPG i.V. mit Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV, die als Einzelelemente nicht bewilligt werden könnten, weil sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht nötig sind. Das Wohnhaus verfügt über genügend Aussenraum und einen kleinen Balkon im Dachgeschoss. Das genügt für eine zeitgemässe Wohnnutzung. Eine Wärmepumpe kann auch im Inneren eines Gebäudes aufgestellt werden. Diese Elemente verändern nicht nur die Identität der Baute, sondern sind auch nach Art. 24c Abs. 4 RPG nicht zulässig.»