Rückweisung erfolgte anhand des Erdgeschossgrundrissplanes. Auf diesem Plan sind keine Schlafräume erkennbar. Im Grundriss sind aber noch andere Nebenräume eingezeichnet, welche als mögliche Standorte für eine Wärmepumpe in Frage kommen. Das Rechtsamt BVD (vormals BVE) hat im Entscheid RA Nr. 110/2016/174 vom 30. Mai 2017 folgendes festgehalten: Es trifft zu, dass die geplante Umgebungsgestaltung mit Autounterstand, Terrasse etc. erheblich dazu beiträgt, dass das heutige Wohnhaus nicht mehr mit dem früher bestehenden Wohnhaus vergleichbar ist. Das Gleiche trifft auf den Balkon und die Wärmepumpe zu. Sie sind Erweiterungen ausserhalb des Gebäudevolumens im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG