«[…] Die Stellungnahme des Gesuchstellers vom 21. September 2021 vermag keine Ausnahme nach Art. 24c RPG zu begründen. Dass ein Signalverstärker westlich der Liegenschaft erstellt wurde, kann nicht als Begründung für das Aufstellen einer Wärmepumpe herangezogen werden. Der Standortvorschlag in der 32 Fotodokumentation des Augenscheins vom 12. April 2022, Fotos Nrn. 49 und 50. 13/20 BVD 110/2022/16