b) Mit Stellungnahme vom 15. September 2021 führte das AGR aus, dass das Aufstellen einer Wärmepumpe als Erweiterung ausserhalb des bestehenden Volumens gelte. Im Raum neben der Waschküche sei genügend Platz vorhanden, so dass eine Wärmepumpe nicht aussen aufgestellt werden müsse. Die aussen aufgestellte Wärmepumpe sprenge damit den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG. In seiner negativen Verfügung vom 27. Oktober 2021 kam das AGR sodann zu folgenden Schlüssen: