Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, diese Abklärungen und formellen Schritte erstmals vorzunehmen. Die Sache geht daher diesbezüglich mangels Entscheidreife gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zurück an die Vorinstanz zur weiteren Beurteilung im Sinne dieser Erwägungen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der mit Entscheid der Gemeinde vom 22. Dezember 2021 verfügte und vorliegend angefochtene Bauabschlag für den derzeit geplanten Carport sowie die dazugehörige Verfügung des AGR vom 6. Dezember 2021 bestätigt werden (Ziff. 5.1 und 5.2 des Bauentscheids), die diesbezüglich angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Ziff.