Hierzu ist ihnen unter Fristansetzung Gelegenheit zu geben. Nehmen die Beschwerdeführenden diese Gelegenheit wahr, so wird das erneuerte Baugesuch wieder dem AGR vorzulegen sein, welches die Voraussetzungen von Art. 24c RPG im Detail zu prüfen haben wird. Weiter wird die Publikation des Bau- und Ausnahmegesuchs noch vorzunehmen sein, welche bislang unterblieben ist. Erst nach einem Entscheid in der Sache wird abschliessend nochmals über den Umfang der Wiederherstellungsmassnahmen zu befinden sein: