Zu prüfen ist dabei in erster Linie, ob in Bezug auf diese Aussengestaltung das Identitätserfordernis nach Art. 42 RPV gewahrt ist (vgl. E. 2c/d). Der realisierte Abstellplatz für zwei Fahrzeuge umfasst nicht nur die eigentliche Parkfläche von rund 36 m2, welche mit Verbundsteinen belegt wurde. Vielmehr beinhaltet der realisierte Zustand daneben auch auf drei Seiten eine Abschlussmauer (entlang des Fusszugangs in südliche Richtung auslaufend) sowie in der nordöstlichen Ecke dieser Mauer eine neue Absturzsicherung.