46 Abs. 2 Bst. c BauG ist im nachträglichen Baugesuchsverfahren gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann. Dies entspricht auch dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden, wonach die nachträgliche Ausnahme- und Baubewilligung für den bereits erstellten Parkplatz für zwei Motorfahrzeuge zu erteilen sei.