Soweit die Beschwerdeführenden ohne nähere Begründung vorbringen, dieser Parkplatz sei baubewilligungsfrei, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Vielmehr verändert eine befestigte Parkfläche in diesen Dimensionen und den realisierten Abschlussmauern den Raum äusserlich erheblich (vgl. auch nachfolgend). Zudem wird eine bis anhin unbefestigte Grünfläche in der Landwirtschaftszone versiegelt. Die Baubewilligungspflicht ist daher zu bejahen (Art. 1a Abs. 1 BauG, Art. 7 Abs. 1 BewD30). Bezüglich dieser bereits realisierten Bauteile handelt es sich daher um ein nachträgliches Baugesuch. Gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst.