Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass der beantragte Carport mit zwei Abstellplätzen und einer Grundfläche von rund 36.72 m2 den Rahmen der zeitgemässen Wohnnutzung sprengt und das AGR diesem Vorhaben entsprechend zu Recht die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG verweigert hat.