Wenn die Beschwerdeführenden ihren festen (zonenfremden) Wohnsitz in der Landwirtschaftszone begründen, so können sie daraus daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn die Beschwerdeführenden auf ein zweites Auto angewiesen sein sollten, vermag daher die nach Ansicht der Beschwerdeführenden schlechte Anbindung an den öffentlichen Verkehr unter dem Titel des zeitgemässen Wohnens keinen zweiten gedeckten sowie asphaltierten Abstellplatz zu legitimieren. Im Übrigen ist es bei 27 Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG, Nr. 7/721.0/14.2 vom 13. September 2017, E. 2.2.