Ein zweiter, gedeckter und befestigter Abstellplatz für bloss eine Wohneinheit dagegen geht über die üblichen Komfortbedürfnisse hinaus. Dass die nächste Bushaltestelle rund 750 m entfernt ist, scheint bei einem Wohnsitz inmitten der Landwirtschaftszone nicht unüblich. Wenn die Beschwerdeführenden ihren festen (zonenfremden) Wohnsitz in der Landwirtschaftszone begründen, so können sie daraus daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.