Angesichts des wichtigen raumplanerischen Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie der strengen Rechtsprechung zur Frage des zeitgemässen Wohnens nach Art. 24c Abs. 4 RPG (vgl. E. 2d) ist diese Praxis des AGR nicht zu beanstanden. Ein zweiseitig offener Fahrzeugunterstand für ein Fahrzeug pro Wohnung kann noch als nötig bezeichnet werden, um die ursprüngliche Wohnnutzung auf einen zeitgemässen Stand zu bringen. Ein zweiter, gedeckter und befestigter Abstellplatz für bloss eine Wohneinheit dagegen geht über die üblichen Komfortbedürfnisse hinaus.