die anderen beiden Tatbestände (energetische Sanierung und Verbesserung der Einpassung in die Landschaft) fallen von vornherein ausser Betracht. Das AGR stützte sich in seiner Beurteilung auf die in der BSIG Nr. 7/721.0/14.227 abgebildete Praxis, wonach unter dem Titel des zeitgemässen Wohnens u.a. ein gedeckter, mindestens zweiseitig offener Fahrzeugunterstand zulässig sein kann. Präzisierend führte das AGR vorliegend zu dieser Praxis aus, dass pro Wohnung ein Abstellplatz mit einer Fläche von 20 m2 als zulässig beurteilt werde.