d) Der beantragte Carport stellt eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens dar, welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG zulässig ist. Danach müssen Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (vgl. auch E. 2d). Näher zu untersuchen ist hier einzig die Frage der zeitgemässen Wohnnutzung; die anderen beiden Tatbestände (energetische Sanierung und Verbesserung der Einpassung in die Landschaft) fallen von vornherein ausser Betracht.