Die Gemeinde erachtet es als fraglich, inwiefern eine interne Auslegungspraxis, welche keine explizite rechtliche Grundlage darstelle, in dieser Absolutheit angewendet werden könne. Allein der Verweis auf die interne Praxis und die Aussage, dass der Kanton Bern dank dieser Praxis wieder in der Lage sei, ausserhalb bestehender Volumen Bauten zu bewilligen, ersetze die Interessenabwägung nicht. Es sei deshalb zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden habe.