c) Die Beschwerdeführenden rügen, ihre Liegenschaft verfüge bisher über keinen gedeckten Parkplatz. Die Praxis des AGR sei nicht haltbar. Weder das RPG noch die RPV würden die zulässige Grösse von Kleinbauten bei Liegenschaften ausserhalb der Bauzone regeln. Das AGR gehe davon aus, dass unter dem Titel des zeitgemässen Wohnens ein gedeckter Autoabstellplatz pro Wohnung in einem zweiseitig offenen Autounterstand mit einer maximalen Fläche von 20 m2 zulässig sei. Damit negiere das AGR die konkreten Verhältnisse des vorliegenden Falles. Die Liegenschaft mit einer Wohnfläche von rund 300 m2 sei ausgelegt für eine Familie mit Kindern. Die nächste Bushaltestelle sei rund 750 m entfernt.