«[…] Das AGR hat zu den Abstellplätzen folgende Praxis entwickelt: Als zum zeitgemässen Wohnen gehörend wird 1 Abstellplatz/Wohnung in einem einfachen, mindestens zweiseitig offenen Unterstand angesehen. Pro Wohnung max. 20 m2. Hierbei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Grundlage, sondern um eine Praxisanwendung des AGR. Durch diese Praxisbildung ist es erst wieder möglich geworden, dass ausserhalb Bauten erstellt werden können, die nicht fix als Erweiterung ausserhalb dem bestehenden Volumen betrachtet werden müssen. Das vorliegende Bauvorhaben übersteigt die maximal zulässigen Masse und sprengt somit den Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG.»