Die hierzu nötige Baubewilligung fehlt. Auch wenn diese Räumlichkeiten derzeit nicht als Wohnraum genutzt werden und diese ursprüngliche Absicht gemäss Beschwerdeführer 1 inzwischen verworfen wurde22, so scheinen diese Räumlichkeiten im ehemaligen Ökonomieteil – der Einschätzung des AGR folgend (vgl. Stellungnahme vom 9. Mai 2022) – dennoch objektiv als Wohnraum nutzbar. Die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde ist daher gehalten, auch hinsichtlich dieser Räumlichkeiten ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 BauG einzuleiten.