f) Ob ein Raum bei den Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 RPV als BGF anzurechnen ist, hängt von der Frage ab, ob dieser objektiv als Wohnraum verwendbar ist.21 Anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass die Beschwerdeführenden auch den ehemaligen Ökonomieteil ausgebaut haben, indem sie auch dort eine weitere Erschliessungstreppe eingebaut und neue Raumstrukturen mit teilweise neuen Fenstern im 1. Stock und im neu geschaffenen Dachgeschoss realisiert haben. Die hierzu nötige Baubewilligung fehlt.