e) Damit steht fest, dass das gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV zulässige Erweiterungspotenzial bereits vor der Realisierung des Gartenblockhauses ausgeschöpft wurde. Bei Überschreitung der quantitativen Grenzen gemäss Art. 42 Abs. 3 RPV gilt die Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt (vgl. E. 2c), womit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für das Gartenblockhaus bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden kann. Bei diesem Ergebnis müssen die übrigen Voraussetzungen von Art. 24c RPG (insb. die Identität im Rahmen einer Gesamtwürdigung, die