m2. Schliesslich erfolgte 2001 (Verfahren Nr. 2001/32, Bewilligung vom 10. Dezember 2001) eine Erweiterung der Wohnfläche um ein Zimmer inkl. Nischenraum im 1. Stock, ausmachend rund 27.4 m2, und ein Zimmer mit WC im Dachgeschoss, ausmachend rund 17.8 m2 (nur Fläche über 1.5 m Raumhöhe), insgesamt damit rund 45.2 m2. Diese Erweiterungen der anrechenbaren BGF betragen damit total rund 115.9 m2. Da diese allesamt innerhalb der bestehenden Gebäudevolumens stattfanden, sind sie bei der Berechnung nach 42 Abs. 3 Bst. b RPV nur zur Hälfte anzurechnen, womit von einer massgebenden Erweiterung der anrechenbaren BGF von total 57.59 m2 auszugehen ist. Das nach Art. 42 Abs. 3 Bst.