Eine erste Erweiterung der anrechenbaren BGF erfolgte mit dem Ausbau des Wohnteils im Jahr 1989 (Verfahren Nr. 1989/15, Bewilligung vom 6. September 1989). Damals wurde der Ausbau des Estrichs im Dachgeschoss zu einem Wohn- und Bastelraum mit vier Dachflächenfenstern bewilligt, womit dieser Raum neu als dem Wohnen dienende Geschossfläche galt. In Räumen mit Dachschräge ist die Fläche anrechenbar, über welcher die Raumhöhe mehr als 1.5 m beträgt (vgl. Art. 93 Abs. 2 Bst. k BauV). Gemäss dem damaligen Grundrissplan beträgt diese Fläche (inkl. Mauer- und Wandquerschnitte) rund 37.4