m2. Im Dachgeschoss befand sich damals noch keine anrechenbare BGF, da der Wohn- und Bastelraum sowie die dortigen vier Dachflächenfenster erst mit Entscheid vom 6. September 1989 (Nr. Verfahren Nr. 1989/15) bewilligt wurden und diese damit zuvor noch nicht als Wohnräume verwendbar waren. Als massgebende Ausgangsfläche ist daher von einer anrechenbaren BGF von 133.5 m2 auszugehen. Das maximale Erweiterungsmass der anrechenbaren BGF beträgt somit 40.05 m2 (30 % von 133.5 m2).