Im Kellergeschoss befand sich keine anrechenbare BGF. Im Parterre sowie im 1. Stock beschränkte sich die anrechenbare BGF auf den östlichen Wohnteil und betrug im Parterre (bestehend aus Wohnzimmer, Küche, Entrée und Erschliessungstreppe inkl. Mauer- und Wandquerschnitten) rund 68 m2, im 1. Stock (bestehend aus Kinderzimmer, Schlafzimmer, Bad und Treppenhausbereich [ohne bereits im Parterre angerechnete Treppe] inkl. Mauer- und Wandquerschnitten) rund 66.5 m2.