Basierend auf diesen Unterlagen und gestützt auf Art. 93 Abs. 2 BauV ist die anrechenbare BGF als Ausgangsfläche und damit Grundlage für die Berechnung des Erweiterungspotenzials nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV wie folgt auszurechnen20: Im Kellergeschoss befand sich keine anrechenbare BGF.