Was das Erweiterungspotenzial an BGF anbelangt, so ist als Ausgangsfläche die anrechenbare BGF am Stichtag 1. Juli 1972 massgebend. Alle Erweiterungen der BGF nach diesem Zeitpunkt sind beim zulässigen Erweiterungspotenzial nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV anzurechnen, da die Möglichkeit, zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu vergrössern, nur einmal benützt werden darf (E. 2c). Um diese Berechnung vornehmen zu können, hat das Rechtsamt bei der Gemeinde sämtliche alten Baubewilligungen inkl. den dazugehörigen Baubewilligungsakten und Plänen zum Gebäude der Beschwerdeführenden eingefordert.