Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich damit beim strittigen Anbau nicht um eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens, sondern um eine solche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens, welche nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV zu beurteilen ist. Danach darf die gesamte Erweiterung sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet