a dieser Bestimmung (Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens) explizit als nicht anwendbar erklärt wird. Die mit der Teilrevision der RPV 2007 eingeführte Privilegierung von Erweiterungen im Gebäudeinnern soll demnach nicht stattfinden, wenn das Objekt zuvor – wie hier – freiwillig abgebrochen wird.18 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich damit beim strittigen Anbau nicht um eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens, sondern um eine solche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens, welche nach Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV zu beurteilen ist.