d) Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob das strittige Gartenblockhaus die quantitativen Obergrenzen von Art. 42 Abs. 3 RPV einhält. Dabei ist unbestritten, dass der alte Anbau komplett abgebrochen wurde und im Anschluss daran – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers 1 im Jahr 202017 – der neue Anbau realisiert wurde. Damit gelangt Art. 42 Abs. 4 RPV zur Anwendung. Danach darf das Gebäudevolumen nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Art. 42 Abs. 3 RPV zulässige Fläche umfassen kann, wobei Abs. 3 Bst. a dieser Bestimmung (Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens) explizit als nicht anwendbar erklärt wird.