Die Gemeinde erachtet in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 die Argumentation des AGR in Bezug auf die Beurteilung der Gestaltung als ungenügend. Bereits der vormalige Anbau sei nicht zum ursprünglichen Bau zuzurechnen und sei in seiner Lage stirnseitig zur Tenneinfahrt weder typisch noch bautechnisch sorgfältig ausgestaltet worden. Er habe damit nicht zur Identität des ursprünglichen Gebäudes beigetragen, sondern habe dessen ursprüngliche Form verunklärt. Aus gestalterischer Sicht könne sie sich vorstellen, dass ein einfacher, zeitgemässer Flachdachanbau die Identität des ursprünglichen Hauptgebäudes klarer wiederherstelle, als dies mit einem Schleppdach der Fall wäre.