Entgegen der Ansicht des AGR sei sodann keine zusätzliche BGF ausserhalb des Gebäudevolumens geschaffen worden. Davon ausgehend, dass der alte Anbau ursprünglich nicht zu Wohnzwecken erstellt worden sei, erfolge mit der Erstellung des Gartenblockhauses eine Erweiterung der BGF innerhalb des bestehenden Volumens. Ausgehend von einer ursprünglichen der Wohnnutzung dienenden Geschossfläche von rund 240 m2 sei nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV innerhalb des bestehenden Volumens eine Erweiterung der BGF von 144 m2 zulässig. Durch die früheren Ausbauten seien davon erst 85 m2 konsumiert worden, womit der neue Anbau zulässig