c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die bei einem Abbruch und Wiederaufbau relevante Frage, ob ein Gebäude(teil) vor dem Abbruch noch nutzbar sei und benutzt worden sei, könne nicht von der vorgängigen Erteilung einer Baubewilligung abhängen. Auf den eingereichten Fotos des Vorzustandes sei der abgebrochene Anbau an der Nordwestfassade des Gebäudes gut sichtbar. Dass der Anbau bis zu dessen Abbruch genutzt worden sei, dürfe und müsse ihnen geglaubt werden. Entgegen der Ansicht des AGR sei sodann keine zusätzliche BGF ausserhalb des Gebäudevolumens geschaffen worden.