Beim Gartenblockhaus handelt es sich um einen Neubau. Das Gartenblockhaus gilt als bewohnt und ist der Bruttogeschossfläche (BGF) anzurechnen, d.h. es wurde ausserhalb dem bestehenden Volumen 24.80 m2 neue BGF erstellt. Massgebend ist nicht wie ein Gebäudeteil benutzt wird, sondern wie er bewilligt wurde. Detaillierte und nachvollziehbare Unterlagen zur aBGF am 1.7.1972 liegen weder dem Gesuch noch der Stellungnahme der Gesuchsteller bei. Dies ist aber nur zweitrangig. Nach Art. 42 RPV muss die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben.