«[…] Ein Abbruch und Wiederaufbau ist nach Art. 24c RPG grundsätzlich möglich. Art. 42 Abs. 4 RPV hält dazu Folgendes fest: Eine Baute oder Anlage darf nur wiederaufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Damit dies beurteilt werden kann, muss vor dem Abbruch und Wiederaufbau ein Baugesuch vorliegen. Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil ohne rechtsgültige Baubewilligung abgebrochen, kann dieses/dieser nicht mehr erstellt werden. Beim Gartenblockhaus handelt es sich um einen Neubau.