e) Gemäss Art. 42 Abs. 4 RPV darf eine Baute oder Anlage schliesslich nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf dabei nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Art. 42 Abs. 3 RPV zulässige Fläche umfassen kann, wobei Abs. 3 Bst. a nicht anwendbar ist. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen. 9 BGE 1C_480/2019, 1C_481/2019 vom 16. Juli 2020, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; VGE 2017/169 vom 20. März