a) In allen vier Entscheiden der Gemeinde basiert der Bauabschlag auf einer negativen Verfügung des AGR, mit welchen dieses die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG verweigerte. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass ihnen die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für die ersuchten Bauvorhaben zu Unrecht verweigert wurde.