Im Falle der Gutheissung der Beschwerde seien allfällige Kosten durch das AGR zu tragen. Hinsichtlich der Wärmepumpe und dem Wetterschutz an der Westfassade beantragt die Gemeinde die Gutheissung der Beschwerde und die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Allfällige Kosten seien durch das AGR zu tragen. Das AGR beantragt mit Eingabe vom 24. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde.