2. Den Beschwerdeführern sei die beantragte Ausnahme- und Baubewilligung für den Abbruch eines Anbaus und den Anbau eines Gartenblockhauses bei der Liegenschaft I.________, 3273 Kappelen zu erteilen. 3. Wird die Baubewilligung nicht erteilt, ist in Präzisierung von Ziff. 5.3. des Bauentscheides festzuhalten, dass die bestehende Bodenplatte aus Beton nicht zurückgebaut werden muss.