Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 31. Dezember 2022 verfügt, mithin den Beschwerdeführerinnen eine Frist von etwas mehr als drei Monaten angesetzt. Dies genügt ohne Weiteres für die Entfernung der Bauwagen, was von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten wird. Die Wiederherstellungsfrist ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen. Sie wird von Amtes wegen neu angesetzt auf den 31. Mai 2023. 6. Kosten