In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise auf eine Zusicherung der Gemeinde, dass ein im Bau befindlicher Wagen auf einem Parkplatz in der Landwirtschaftszone stehen dürfe. Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist folglich nicht erkennbar. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erweist sich insgesamt als verhältnismässig.