Die Entfernung der Bauwagen ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, die zum gleichen Ergebnis führen, sind nicht ersichtlich. Die Entfernung der Bauwagen ist ohne grossen Aufwand möglich, da gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ohnehin die Verschiebung auf andere Stellplätze geplant war. Die Entfernung ist für die Beschwerdeführerinnen damit auch zumutbar. Die Beschwerdeführerinnen machen nicht explizit eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend, sie bringen in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass sie immer davon ausgegangen seien, dass ein im Bau befindlicher Wagen auf einem Parkplatz stehen dürfe.