b) An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Das umstrittene Bauvorhaben wurde ohne Baubewilligung in der Landwirtschaftszone errichtet und ist weder zonenkonform, noch kann eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist aufgrund des Trennungsgrundsatzes des Baugebietes vom Nichtbaugebiet gross und überwiegt die allfälligen Nachteile, die den Beschwerdeführerinnen durch die Wiederherstellung entstehen. Die Entfernung der Bauwagen ist geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.