Besonderes Gewicht kommt dem Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet zu.33 Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.34 Bei gutem Glauben der Bauherrschaft kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche Interessen wie beispielsweise der Grundsatz der Trennung des Baugebiets