i) Zusammengefasst ergibt die Prüfung, dass keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Das Abstellen und der Umbau der zwei Bauwagen auf der Parkplatzfläche auf der Parzelle Nr. F.________ sind materiell rechtswidrig. Damit sind die Voraussetzungen zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gegeben. Weil im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfügung des AGR erging (vgl. Erwägung II.3. hiervor), wird im Dispositiv des vorliegenden Entscheids (erstmals) ausdrücklich verfügt, dass die Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG zu verweigern ist. 5. Wiederherstellung