Vorliegend begründen weder technische oder betriebswirtschaftliche Gründe noch die Bodenbeschaffenheit oder andere objektive Gründe den Standort der beiden Bauwagen in der Landwirtschaftszone. Der Umbau und das Abstellen der Bauwagen sind, wie vorangehend bereits aufgezeigt, einzig auf subjektive Gründe zurückzuführen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zonen- und Nutzungsordnung erscheint es grundsätzlich möglich, dass Bauwagen in einer Bauzone abgestellt und umgebaut werden können. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann mangels Standortgebundenheit daher nicht erteilt werden.