In der Person des Gesuchstellenden liegende, subjektive Gründe wie beispielsweise die Zweckmässigkeit, Wünsche des Einzelnen oder Bequemlichkeit begründen keine Standortgebundenheit. Insbesondere gelten Erschliessungsanlagen und Anbauten, die einzig dazu dienen, den Komfort oder die Möglichkeiten der Benützung eines besitzstandsgeschützten landwirtschaftsfremden Hauptgebäudes zu erhöhen, nicht als standortgebunden. Art. 24 Bst. b RPG verlangt zudem eine umfassende Interessenabwägung (vgl. Art. 3 RPV).32