h) Schliesslich zu prüfen bleibt die ordentliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Demgemäss können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Bst. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b).